Anstellungsbedingungen und geltende Rechte

Geltende Rechte

Nicht alle Mitarbeitenden in der Archäologie sind nach denselben Gesetzen angestellt. Es macht einen Unterschied, ob die Anstellung direkt beim Kanton oder über einen Personalverleih («extern») erfolgt. Extern Angestellte in Kantonsarchäologien sind leider oft benachteiligt – nicht nur, was den Lohn betrifft, sondern auch bezüglich Unfallschutz, Krankentaggeldern oder Weiterbildungen. Daher ist es wichtig, zu wissen, auf welcher Gesetzesgrundlage man angestellt ist. Folgende Anstellungsmodelle sind möglich:

  • Für alle Anstellungen gilt das Arbeitsvertragsrecht, Artikel 319 – 362 im OR. Das Obligationenrecht ist das absolute Minimum, was zum Schutz der Arbeitnehmenden seitens Arbeitgebenden zu leisten ist.
  • Arbeit in Kantonalen Verwaltungen ist, wenn es im Vertrag erwähnt ist, zusätzlich über kantonale Personalgesetze geregelt. Diese sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich und ergänzen das OR  (bspw. durch bessere Versicherungen und Weiterbildungsmöglichkeiten). Neben den Gesetzen kann es auch zusätzliche Personalreglemente geben. Diese entsprechen einer Erweiterung des Arbeitsvertrages, werden aber separat zum Vertrag mitgegeben.
  • Für Arbeitnehmende, die über einen Personalverleih («extern») angestellt sind, ist neben dem OR das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih rechtsgültig. Dort werden beispielsweise Mindestlöhne von bestimmten Anstellungen bundesweit geregelt.

Achte vor dem Unterschreiben des Vertrags darauf, welche Gesetze gelten. Bei Unklarheiten zum Anstellungsverhältnis darf man auch bei Arbeitgebenden nachfragen.

Versicherungen und Gesundheitsschutz

Pensionskasse

Das Einzahlen in die Pensionskasse ist für Arbeitgebende erst ab einem bestimmten Jahreslohn Pflicht. Ausserdem müssen Arbeitgebende ihre Arbeitnehmenden erst ab einer Anstellung von mindestens drei Monaten bei der Pensionskasse anmelden.

In der Archäologie, wo befristete Arbeitsverträge sehr oft vorkommen, ist es deshalb doppelt wichtig, dafür zu sorgen, dass keine Lücken in der Pensionskasse entstehen. Achte vor dem Unterschreiben des Vertrags darauf, was dein Jahreseinkommen ist und ob du bei einer Pensionskasse angemeldet wirst. Falls nicht, gibt es auch die Möglichkeit, selbst in die Pensionskasse einzuzahlen!

Präventiver Unfallschutz

Auf jeder Baustelle gilt die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV). Entsprechend müssen Schutzhelme und Warnkleidung (Leuchtkleidung) getragen werden. Die Schutzkleidung muss von den Arbeitgebenden bereitgestellt oder finanziert werden. Auch die Sicherung von tiefen Baugruben und weitere präventive Massnahmen sind geregelt. Achtet auf das Einhalten der Schutzmassnahmen auf einer Grabung oder auch in Sammlungen und macht eure Arbeitgebenden darauf aufmerksam, sollten nicht alle Schutzmassnahmen eingehalten werden.

Unfall

Sollte trotz Schutzmassnahmen etwas passieren, ist man über den Arbeitsvertrag unfallversichert. Unfallschutz für Nichtbetriebsunfälle ist aber oft erst dann gesetzlich gewährleistet, wenn durchschnittlich mindestens 8h pro Woche gearbeitet wird. Dies kann besonders bei Nichtberufsunfällen während Anstellungen im Stundenlohn dazu führen, dass die Versicherung keine Kosten übernimmt (besonders im Kontext von Krankheiten oder Ferien). Achte daher darauf, wie du versichert bist und ob möglicherweise eine Zusatzversicherung ins Auge gefasst werden muss. Ausserdem ist es wichtig, dass du beim Anstellungsbeginn deinen Vertrag unterzeichnet retourniert hast, damit die Unfallversicherung auch greift, wenn etwas passiert.

Krankentaggelder

Nicht immer sind ab dem ersten Tag der Krankheit Entschädigungen vorgesehen. Achte vor dem Unterschreiben des Vertrags darauf, ob klar deklariert ist, ab welchem Tag der Krankheit Krankentaggelder ausbezahlt werden (z.B. sogenannte Wartefristen). Ausserdem ist Krankentaggeld für eine Anstellungsdauer von unter drei Monaten nicht zwingend vorgegeben.

Mutterschutz

Ist man in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt, läuft der Vertrag auch bei Mutterschaft nach Vertragsfrist ab.

Arbeitszeit und Spesen

Arbeitszeit

Achte darauf, dass je nach Anstellung die Arbeit an Feiertagen, Wochenenden oder nachts zusätzlich finanziell entschädigt werden müssen.

Arbeitsort

Der Arbeitsort definiert den Ort, an welchem die Arbeit zu verrichten ist, und sollte im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Bei Einsätzen andernorts gilt die Reisezeit als Arbeitszeit. Je nach Spesenreglement hat man eventuell auch Anspruch auf Mittagsspesen. Vergleiche dazu die Verordnung zum Arbeitsgesetz ArGV 1 Art. 13: Begriff der Arbeitszeit.

Umziehzeit und Arbeitskleidung

Wenn Sicherheitskleidung vorgegeben ist, darf die Umziehzeit der Arbeitszeit angerechnet werden (Verordnung zum Arbeitsgesetz ArGV1, Art. 13) und die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitskleidung oder entsprechende finanzielle Entschädigung für diese zur Verfügung zu stellen.

Spesen

Achte darauf, ob du nach deinen geltenden Arbeitsgesetzen Anspruch auf Spesen hast oder nicht. Meist besteht dafür ein separates Spesenreglement.

Stellenbeschrieb und Arbeitszeugnis

Stellenbeschrieb

Sei dir deiner Aufgaben bewusst. Bei Stellenantritt solltest du dir im Klaren sein, welche Aufgaben du zu übernehmen hast und welche nicht. In der Regel sind diese Aufgaben über ein Stellenprofil oder einen Stellenbeschrieb geregelt, welche man auch bei Arbeitgebenden anfordern darf. Wenn du dir bewusst bist, was du zu leisten hast und was nicht, kannst du dich vor Überarbeitung und längerfristig auch vor Krankheiten schützen, was letztlich auch ein Vorteil für Arbeitgebende darstellt.

Arbeitszeugnis

Du hast Anrecht auf ein Arbeitszeugnis. Dieses ist wichtig, um deine Arbeitserfahrung bezeugen zu können und kann Einfluss auf deinen Lohn in späteren Anstellungen haben. Falls Arbeitgebende kein Arbeitszeugnis von sich aus ausstellen, sind sie verpflichtet, auf Nachfrage ein Arbeitszeugnis auszuhändigen.

 
VATG Vereinigung des archäologisch - technischen Grabungspersonals der Schweiz
ASTFA Association suisse du personnel technique des fouilles archéologiques